(1) Die Leistungsvereinbarung muss die wesentlichen Leistungsmerkmale, insbesondere
1.
Art, Ziel und Qualität des Leistungsangebots,
2.
den in der Einrichtung zu betreuenden Personenkreis,
3.
die erforderliche sächliche und personelle Ausstattung,
4.
die Qualifikation des Personals sowie
5.
die betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtungfestlegen. In die Vereinbarung ist aufzunehmen, unter welchen Voraussetzungen der Träger der Einrichtung sich zur Erbringung von Leistungen verpflichtet. Der Träger muss gewährleisten, dass die Leistungsangebote zur Erbringung von Leistungen nach § 78a Absatz 1 geeignet sowie ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind.
(2) Die Entgelte müssen leistungsgerecht sein. Grundlage der Entgeltvereinbarung sind die in der Leistungs- und der Qualitätsentwicklungsvereinbarung festgelegten Leistungs- und Qualitätsmerkmale. Eine Erhöhung der Vergütung für Investitionen kann nur dann verlangt werden, wenn der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe der Investitionsmaßnahme vorher zugestimmt hat. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen.